Die Beschwerdeführerin sei vor dem Ereignis vom 30. März 2017 völlig beschwerdefrei gewesen; es sei erst durch die beim Sturz erfolgte Basisfraktur von Os metacarpale I zu einer richtungsweisenden Verschlechterung gekommen, weshalb sie der Meinung sei, die Kosten für die Operation seien von der Unfallversicherung zu übernehmen. In der fachärztlichen Beurteilung vom 26. August 2019 (act. 2/19) nahm Dr. D. schliesslich zu Handen der Beschwerdeführerin erneut vertieft Stellung zur Frage des Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden an der rechten Hand. Sie bestätigte, dass schon vor dem Unfall eine moderate Rhizarthrose bestanden habe.