Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeschrift ausdrücklich an, sowohl bezüglich Schulter- als auch Kniebeschwerden habe sich inzwischen Beschwerdefreiheit eingestellt (Beschwerde, S. 4, Ziff. 1.2), so dass grund-sätzlich davon auszugehen ist, dass seit dem Behandlungsabschluss per Ende Juni 2017 durch Dr. F. keine Schulterbeschwerden mit möglichem Bezug zum Unfallereignis mehr in Frage stehen (siehe dazu allerdings nachfolgend, E. 2.8b).