Gemäss Bericht vom 28. Juni 2017 schloss er die Behandlung nach günstigem Verlauf ab (act. 8.2/M3). Nachdem die Vorinstanz ihre Leistungspflicht noch bis Ende September 2017 anerkannte, kann somit davon ausgegangen werden, dass sie für die Kosten der Schulterbehandlung bis zum Behandlungsabschluss durch Dr. F. Ende Juni 2017 aufgekommen ist. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeschrift ausdrücklich an, sowohl bezüglich Schulter- als auch Kniebeschwerden habe sich inzwischen Beschwerdefreiheit eingestellt (Beschwerde, S. 4, Ziff.