Bezüglich des Zeitpunkts des Fallabschlusses wäre diesfalls (weiterhin) der Unfallversicherer beweisbelastet. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem ein Fallabschluss möglich war, wäre es dann wiederum an der versicherten Person, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Kausalzusammenhang von erst danach aufgetretenen Beschwerden zum Unfallereignis darzulegen.