Sollte sich hingegen ergeben, dass der von der Vorinstanz per Ende September 2017 vorgenommene Fallabschluss gar nicht zulässig war, so stellte sich automatisch die Frage, ob gestützt auf die vorhandenen Unterlagen bereits beurteilt werden könnte, per wann ein Fallabschluss allenfalls zwischenzeitlich zulässig gewesen wäre oder ob auch in der Zwischenzeit noch gar kein Fallabschluss hätte vorgenommen werden können. Bezüglich des Zeitpunkts des Fallabschlusses wäre diesfalls (weiterhin) der Unfallversicherer beweisbelastet.