Nur in diesem Fall wäre dann die Beschwerdeführerin beweisbelastet für den Kausalzusammenhang zwischen solchen Rückfallbeschwerden und dem Unfallereignis. Sollte sich hingegen ergeben, dass der von der Vorinstanz per Ende September 2017 vorgenommene Fallabschluss gar nicht zulässig war, so stellte sich automatisch die Frage, ob gestützt auf die vorhandenen Unterlagen bereits beurteilt werden könnte, per wann ein Fallabschluss allenfalls zwischenzeitlich zulässig gewesen wäre oder ob auch in der Zwischenzeit noch gar kein Fallabschluss hätte vorgenommen werden können.