allerdings kann der Unfallversicherer mit einer formellen Verfügung durchaus auch erst einmal zuwarten und die Entwicklung beobachten, bevor er verfügt (vgl. BGE 132 V 412 E. 4 in fine). Im vorliegenden Fall war der Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt schliesslich bereits bekannt, dass weitere Behandlungen notwendig geworden waren; in Kenntnis dessen setzte sie den Fallabschluss rückwirkend per Ende September 2017 fest und begründete dies damit, dass kein Zusammenhang zwischen den nach Ende September 2017 wieder vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis mehr bestehe.