 Zwischen der Sprechstunde vom 7. August 2017 bis zur Wiedervorstellung bei Dr. D. am 2. Februar 2018 verging rund ein halbes Jahr, offenbar ohne dass weitere medizinische Behandlungen erfolgten. Dass die Vorinstanz nicht bereits in dieser Zwischenzeit den Fallabschluss schriftlich verfügte, spielt an sich keine Rolle: Der Fallabschluss hat zwar grundsätzlich in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die weitere Erbringung von erheblichen Leistungen zur Diskussion steht; allerdings kann der Unfallversicherer mit einer formellen Verfügung durchaus auch erst einmal zuwarten und die Entwicklung beobachten, bevor er verfügt (vgl. BGE 132 V 412 E. 4 in fine).