8.2/M5). Dieser Sachverhaltsablauf zeigt, dass somit sowohl die behandelnde Ärztin als auch die Beschwerdeführerin übereinstimmend darauf hingewiesen hatten, dass zwar vorerst keine Beschwerden mehr bestanden - was angesichts der stattgefundenen Infiltration auch nachvollziehbar erscheint -, es aber vom weiteren Verlauf abhängen würde, ob künftig noch weitere medizinische Massnahmen angezeigt sein würden.