Seite 7  Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin bei der telefonischen Nachfrage der Vorinstanz am 19. September 2017 (act. 8.1/A7) an, die Behandlung sei abgeschlossen und es gehe ihr gut. Sie wisse aber nicht, ob später noch eine Operation stattfinden werde. Auch Dr. D. hatte am 7. August 2017 „abschliessend“ über die Beschwerdeführerin berichtet, diese habe „vorerst“ gut angesprochen auf die Kortison-Infiltration und könne ihrer Arbeit wieder problemlos nachgehen.