b. Da das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 ist, beschränkt sich der zu beurteilende Streitgegenstand somit inhaltlich auf die Frage, ob die mit Verfügung vom 7. August 2018 vorgenommene Leistungseinstellung per Ende September 2017 zulässig war oder nicht. Nicht zu prüfen ist dagegen, ob ein Fallabschluss allenfalls bereits früher möglich gewesen wäre. c. Insoweit die Vorinstanz geltend macht, die wieder aufgetretenen Beschwerden seien höchstens als Rückfall zu prüfen, was in beweisrechtlicher Hinsicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehe, so ist zudem folgendes in Erwägung zu ziehen: