53 Abs. 3 ATSG auf die ursprüngliche Verfügung vom 7. August 2018 zurückzukommen und allenfalls ein neues Fallabschlussdatum zu verfügen [was allerdings ohnehin nicht möglich gewesen wäre ohne Einverständnis der Beschwerdeführerin; diesfalls wäre die neue Verfügung aber als entsprechender Antrag im vorliegenden Gerichtsverfahren zu berücksichtigen gewesen, vgl. dazu auch BARBARA KOBEL, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 9 zu § 19; Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3]).