Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz nach Treu und Glauben auf die explizit verfügte Leistungseinstellung per Ende September 2017 zu behaften, nachdem sie auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (lediglich) die Abweisung der Beschwerde beantragte und damit materiell gesehen an der ursprünglich verfügten Leistungseinstellung per Ende September 2017 festhält (und notabene nicht etwa den konkreten Antrag stellte, die Leistungspflicht sei neu auf die Zeit bis zum 7. August 2017 zu beschränken; ebensowenig hat die Vorinstanz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, mittels Verfügung pendente lite im Sinn von Art. 53 Abs. 3