a. Die Vorinstanz hat am 7. August 2018 ausdrücklich eine Leistungseinstellung per 30. September 2017 verfügt. In Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung hat die Vorinstanz zudem festgehalten, dass sie auf eine Rückforderung bisher erbrachter Leistungen verzichte. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 wurde diese Verfügung bestätigt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli