Seite 6 aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr bestanden. Sollte sich die Situation seit Fallabschluss verändert haben, hätte die Beschwerdeführerin allenfalls von der Möglichkeit der Wiederanmeldung - mit der Folge, dass sie diesfalls aber den Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen den erneuten Beschwerden und dem Unfallereignis zu erbringen hätte - Gebrauch machen können. Zu dieser Argumentation ist vorweg folgendes anzumerken: