2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz unter Ziff. 4.1.3 fest, sie habe im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung gestützt auf die medizinischen Unterlagen, namentlich den Bericht von Dr. D. vom 7. August 2017 (act. 8.2/M5), im konkreten Fall davon ausgehen dürfen, dass bereits am 7. August 2017 ein formloser Fallabschluss möglich gewesen sei. Bereits ab dem 7. August 2017 habe somit kein Leistungsanspruch