Seite 5 leistungen aus, stellte diese aber mit Verfügung vom 7. August 2018 schliesslich rückwirkend per 30. September 2017 ein, wobei auf die Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen verzichtet wurde. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Vorinstanz zu dieser Leistungseinstellung berechtigt war oder nicht. Zur Diskussion steht dabei namentlich der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. März 2017 und den ab Oktober 2017 weiterhin bestehenden Beschwerden.