2.1 Gegenstand der Unfallversicherung sind Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2017, als sie infolge einer Kollision mit einem Lieferwagen mit ihrem Roller stürzte, einen Unfall erlitt. Die Vorinstanz richtete der Beschwerdeführerin als deren Unfallversicherer zunächst auch Versicherungs-