Seite 3 konstellation vor, weshalb es nun an der Beschwerdeführerin liege, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Unfall nachzuweisen. Aus medizinischer Sicht sei eine Kausalität zwischen den durch die Rhizarthrose verursachten Beschwerden und dem Unfall höchstens möglich, was für die Begründung einer Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers nicht genüge. Auf weitere Abklärungen könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.