In der Folge tätigte die Vorinstanz zunächst weitere Abklärungen und erliess schliesslich am 15. Juli 2019 einen ausführlich begründeten abweisenden Einspracheentscheid (act. 8.1/A34). Darin hielt die Vorinstanz fest, sie habe den Fall, nachdem die Behandlung nach dem 7. August 2017 nicht fortgesetzt worden sei, bereits damals formlos abschliessen dürfen. Für die ab Februar 2018 geltend gemachten Beschwerden liege eine Rückfall- bzw. Spätfolge-