Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2018 persönlich (act. 8.1/A18) und am 14. September 2018 ausführlicher begründet durch ihren damaligen Rechtsvertreter Einsprache (act. 8.1/A22) und beantragte die Übernahme der gesetzlichen Leistungen durch den Unfallversicherer auch für die Zeit ab Oktober 2017. In der Folge tätigte die Vorinstanz zunächst weitere Abklärungen und erliess schliesslich am 15. Juli 2019 einen ausführlich begründeten abweisenden Einspracheentscheid (act.