Aufgrund dieser Beurteilung bestehe ab dem 1. Oktober 2017 kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (act. 8.1/A9). Diese Auffassung bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2018 und hielt erneut fest, der medizinische Dienst könne keinen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis erkennen, weshalb die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 30. September 2017 eingestellt würden (act. 8.1/A14). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2018 persönlich (act.