A. Die am XX.XX.1956 geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Versicherung B. (nachfolgend: Vorinstanz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG (act. 8.1/A1) am 30. März 2017 verunfallte und sich dabei an den Knien, an der Schulter links und an der Hand rechts verletzte.