a) der Beschwerdeführerin: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2019 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Oktober 2017 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen oder die Streitsache zur unabhängigen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten der fachärztlichen Beurteilung des Spitals G. zurückzuerstatten.