Seite 17 Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2‘800.20 (Pauschalhonorar Fr. 2‘500.-- + 4% Barauslagen (= Fr. 100.--) + 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 200.20)) zulasten der Vorinstanz zu entschädigen. Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A. ______ wird die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2019 aufgehoben und A. ______ mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine drei Viertel Invalidenrente zugesprochen.