Seite 16 2.7 Weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von der IV-Stelle wird der in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich beanstandet (act. 2.1). Er ist daher mangels einer entsprechenden Rüge nicht näher zu prüfen, dies umso weniger, als hierzu auch aufgrund der Akten kein Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).