Vielmehr ist auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen, in welchem schlüssig und nachvollziehbar erklärt wird, dass beim Beschwerdeführer Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Selbstbehauptungsfähigkeit beständen. Die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die unter anderem mit Zeitdruck und Schichtarbeit verbunden gewesen sei, sei daher aufgehoben. In einer optimal adaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 64-29/49).