Die Vorbringen der IV-Stelle bezüglich der von den Gutachtern festgestellten deutlichen Beschwerdebetonung beim Beschwerdeführer sind zutreffend und insofern liegen Hinweise für eine Aggravation vor (IV-act. 64-17/49 und IV-act. 64-14/49). Die Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters, wonach insbesondere stark der Eindruck einer Übertreibung der mit der beim Beschwerdeführer zweifelsohne vorliegenden relativ ausgeprägten depressiven Symptomatik verbundenen Einschränkungen bestände, lassen jedoch nicht auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation schliessen (IV-act. 64- 27/49;