Seite 15 wiesen, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Therapien keine ausreichende Kooperation gezeigt habe (IV-act. 64-16/49). Der Umstand, dass er sich zu keinerlei beruflicher Tätigkeit in der Lage sehe, sei diskrepant zu den Aktivitätenniveaus in den Bereichen Freizeit und Haushalt (IV-act. 64-18/49). Auch in diesem Punkt ist festzustellen, dass die IV-Stelle mit dem Gutachten übereinstimmt, weshalb die IV-Stelle ihre vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit Kategorie „Konsistenz“ zu begründen vermag.