Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die IV-Stelle von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachters, welche nach interdisziplinärer Konsensbesprechung Eingang in die Gesamtbeurteilung fand und eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bejahte, abweichen und eine Invalidität verneinen durfte.