2.4.4 Zusammenfassend ist in Bezug auf die formellen Einwände festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen gegen das SMAB AG Gutachten nicht zu folgen ist. 2.5 Das bidisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 1. Juni 2017 ist grundsätzlich – mit Ausnahme der Arbeitsfähigkeitsschätzung – unbestritten (IV-act. 64). Sowohl die IV-Stelle als auch der Beschwerdeführer stützen sich in ihren Ausführungen auf das Gutachten als massgebliche Beweisgrundlage. Nachdem das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden