Was den in der angefochtenen Verfügung angesprochenen Leidensdruck betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass der ehemalige behandelnde Psychiater Dr. L. ______ einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers für unverzichtbar hielt (IV-act. 27), der Beschwerdeführer den geplanten stationären Aufenthalt im Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden aber vorzeitig abbrach (IV-act. 31) und einen neuen behandelnden Psychiater, Dr. D. ______, aufsuchte (IV-act. 37). Letzterer schloss im Arztbericht vom 20. Juni 2016 eine erneute stationäre Behandlung nicht aus (IV-act. 40- 3/6). Im psychiatrischen Teilgutachten wies Dr. M. __