die Therapie-Auflage erfüllt habe und zusätzliche medizinische Massnahmen nicht notwendig seien. Auch wenn sich die tagesklinische Behandlung des Beschwerdeführers von rund einem Monat im 2015 lediglich aus den Selbstangaben des Beschwerdeführers ergibt, ist somit von einem stationären Aufenthalt von 5 Tagen 2016 und teilstationären Seite 11 Aufenthalten von gesamthaft rund 2 ½ Monaten im 2015 und 2017 auszugehen. Eine Neuprüfung durch die IV-Stelle erübrigt sich damit.