Was die Anzahl der teil- oder stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in einer Klinik betrifft, wird die integrative tagesklinische Behandlung vom 9. Februar 2015 bis 6. März 2015 in der Klinik C. ______ in den dem SMAB AG Gutachten zugrundeliegenden Akten nicht erwähnt (act. 2.3; IV-act. 64-3ff/49 und IV-act. 64-26/49). Lediglich in den Angaben des Beschwerdeführers findet sich der Hinweis, er habe 2012 (?) bei Dr. L. ______ eine tagesklinische Behandlung absolviert und danach die ambulante psychiatrische Behandlung weitergeführt (IV-act. 64-23/49). Somit hat der Beschwerdeführer im 2015 eine tagesklinische Behandlung von rund einem Monat absolviert.