In Bezug auf das internistische Teilgutachten, welches dem Beschwerdeführer in der bisherigen, körperlich als nicht schwer zu taxierenden, und adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert, geht die IV-Stelle sogar mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachtens konform. Insofern geht die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die somatische Komponente in der Verfügung fehle, ins Leere. 2.4.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die angefochtene Verfügung sei auch in psychiatrischer Hinsicht unbegründet, weil sie von falschen Annahmen beziehungsweise Fakten ausgehe (act. 1/3).