Dieser Behauptung kann nicht gefolgt werden. Im Gutachten wird die Diagnose – Status nach Melanomexzision frontoparietal links – als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bezeichnet und hierzu vom internistischen Teilgutachter ausgeführt, dass nach Exzision des Melanoms eine auffallende Narbe frontal am Kopf bestehe, die Haut ansonsten im Wesentlichen unauffällig sei (IV-act. 64-37/49 und IV-act. 64-36/49). Der Beschwerdeführer berichte von gelegentlichen Kontrollen beim Hautarzt (IV-act. 64-33/49). Es lägen keine Hinweise für ein Rezidiv des Hautmelanoms vor (IV-act. 64-38/49). Aus dem Leistungsauszug der Krankenkasse O.