Seite 9 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die ablehnende Verfügung der IV-Stelle beschränke sich nur auf die psychiatrische Problematik. Dabei bestehe auch eine somatische Komorbidität, was in der angefochtenen Verfügung fehle. Daher müsse sie aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden. 2.4.2.1 In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer zum einen, die Krebsproblematik sei nicht ins Gutachten einbezogen oder gewichtet worden. Er stehe diesbezüglich immer noch in Behandlung, zuletzt bei Dr. N. ______ im Dezember 2018.