Ebensowenig sind Beanstandungen irgendwelcher Art während der Untersuchungen seitens des Beschwerdeführers belegt. Da verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit vorzubringen sind, wäre diese Rüge somit ohnehin verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). 2.4.2