2.4.1 Die Behauptung des Beschwerdeführers, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten nenne sich polydisziplinär, sei aber nur bidisziplinär durchgeführt worden, geht ins Leere. Bereits die Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) lautete auf eine bidisziplinäre Begutachtung (IV-act. 53-2/2) und auch die Anfrage für ein Gutachten an die SMAB AG (IV-act. 54), die jeweiligen Mitteilungen der IV-Stelle an den Beschwerdeführer (IV-act. 56 und IV-act. 60) und das Aufgebot der SMAB AG an den Beschwerdeführer (IV-act. 62) weisen deutlich auf eine bidisziplinäre Begutachtung hin.