Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme der Berichterstatter der Kliniken E._____, G. ______ und F. ______ zur Situation, dass er während Jahren in psychiatrischer Behandlung stehe und sich keine Verbesserung eingestellt habe (act. 1-4/6). Die Dauer der psychiatrischen Behandlung, die von den Ärzten gestellten Diagnosen und Feststellungen zum Verlauf der Beschwerden ergeben sich aus den Berichten der genannten Kliniken und es bedarf hierzu keiner weiteren Einvernahmen.