Im vorliegenden Fall erscheint ein gegenüber vergleichbaren Fällen erhöhtes Honorar von pauschal Fr. 3‘500.-- als angemessen. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 3‘920.30, welche der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 18 Demgemäss erkennt das Obergericht: