29 Abs. 1 IVG zu verstehen ist oder erst ab Gutachtensdatum. Gemäss gutachterlicher Einschätzung - auf welche nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das Gericht für die Beurteilung der sich in medizinischer Hinsicht stellenden Fragen abzustellen hat, nachdem die gutachterliche Einschätzung wie dargelegt schlüssig und nachvollziehbar ist und sämtliche Beweisanforderungen erfüllt - litt die Beschwerdeführerin von April 2015 bis mutmasslich Ende Dezember 2018, längstens aber bis zum Gutachtenszeitpunkt, unter einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode, was gemäss RAD ausdrücklich als nachvollziehbar bezeichnet wurde, ebenso wie die der Be-