mittel- bis schwergradigen depressiven Episode bestand.“ Der RAD hat diese vom Gutachter aktenanamnestisch diagnostizierte mittel- bis schwergradige depressive Episode von April 2015 bis Dezember 2017 und die daraus resultierende zeitweise Arbeitsunfähigkeit von 50% ebenfalls explizit als nachvollziehbar erachtet (IV-act. 186, S. 4). Somit ist der Argumentation der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, als jedenfalls bis Dezember 2017 bzw. spätestens bis zum Gutachtenszeitpunkt (das psychiatrische