5.9, S. 3 oben); gemäss den behandelnden Ärzten soll dagegen eine mittelgradige depressive Episode vorliegen. In diesem Zusammenhang ist in der Tat zu beachten, dass sich der Schluss des psychiatrischen Gutachters auf die aktuelle Situation im Gutachtenszeitpunkt bezog und eine grundsätzlich nachvollziehbare und schlüssige Begründung angegeben wurde, weshalb der Gutachter davon ausging, es liege ab jenem Zeitpunkt eine Remission der depressiven Episode vor. Auf S. 16 des Gutachtens (IV-act. 183) heisst es aber auch ausdrücklich: „Aktenanamnestisch muss davon ausgegangen werden, dass ab April 2015 bis Dezember 2017 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des damaligen Vorliegens einer