Insoweit die Beschwerdeführerin auch hier die Ansicht vertritt, schon die Untersuchungsdauer sei für eine genaue Bestandesaufnahme ungenügend gewesen, muss erneut auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die Begutachtungsdauer allein nicht entscheidend dafür sein kann, ob einem Gutachten Beweiswert zukommt oder nicht. Der Fachgutachter, dem zudem die umfangreichen Vorakten zur Verfügung standen, hielt eine längere Untersuchungsdauer jedenfalls ausdrücklich nicht für nötig und hat seine Begründung dafür nachvollziehbar dargelegt (IV-act. 196, S. 4).