Seite 13 seine Beurteilung benötigte, zusätzlich angefordert hatte (IV-act. 183, S. 98 f.). In der ergänzenden Stellungnahme hat er ausdrücklich angeführt, weder aufgrund der anamnestischen Angaben noch aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde seien im konkreten Fall neue bildgebende Abklärungen angezeigt gewesen. Es besteht kein Grund, dieser medizinischen Einschätzung nicht zu folgen, insbesondere nachdem, worauf Dr. M. __