183, S. 46). Die Beschwerdeführerin rügt vorweg auch hier, dass die Untersuchungszeit von einer Stunde abzüglich der nötigen Übersetzungszeit effektiv lediglich 30 Minuten gedauert habe, was ungenügend sei. Auch hier vermag dieses Argument jedoch die gutachterliche Einschätzung nicht per se in Frage zu stellen: Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es nämlich nicht in erster Linie auf die Untersuchungsdauer an.