b. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde ans Obergericht diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten in der polydisziplinären Begutachtung der BEGAZ geltend und kommt zum Schluss, die Begutachtung sei mangelhaft und daher gesamthaft bzw. zumindest im psychiatrischen Teil zu wiederholen. Gemäss RAD-Bericht vom 26. September 2018 (IV-act. 186) - worauf auch die Vorinstanz ihre Meinung zum Gutachten stützt - kann dagegen vollumfänglich auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Im Nachfolgenden wird zu den von den Parteien vorgetragenen Argumenten vertieft Stellung genommen.