spruch ohnehin ausschliesse (vgl. auch RAD-Bericht vom 26. September 2018, IV-act. 186). Angesichts der bei der Beschwerdeführerin im BEGAZ-Gutachten vom 7. September 2018 (IV-act. 183) gestellten Diagnosen (IV-act. 183, S. 8 f.) im Vergleich zum Vorgutachten (IV-act. 70, S. 12) ist zwar eine Veränderung des Gesundheitszustands nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug eintrat und die Anspruchsberechtigung in der Folge materiell prüfte.