H.), dies mit dem Grundgedanken, dass grundsätzlich vermieden werden soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (siehe zum Ganzen auch BGE 133 V 108). Im Fall der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Prüfung der neuen Anmeldung vom 15. Mai 2015 (IV-act. 115) im Sinn von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bejaht und entsprechend im Anschluss eine erneute umfassende Anspruchsprüfung samt Einholung eines polydisziplinären Gutachtens vorgenommen.